Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEs wird mit Blick auf den notwendigen Sachvortrag des auf Nachzahlung klagenden Vermieters vertreten, dass die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung nur dann dargelegt sei, wenn der Vermieter seine vollständige Abrechnung zu den Akten reiche und diese einer von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung standhalte.
Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht.
Zutreffend ist insoweit zwar, dass erst der Zugang einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Fälligkeit eines Nachforderungsanspruchs auszulösen vermag. Das ändert aber nichts daran, dass sich der erforderliche Detailierungsgrad des zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs erforderlichen Tatsachenvortrags, wie stets, aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag ergibt.
Legt der Vermieter – wie im Streitfall – dar, dass er einen bestimmten Abrechnungszeitraum innerhalb der für diesen eröffneten Abrechnungsfrist (
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) durch eine geordnete, den Anforderungen des § 259 BGB entsprechende Gegenüberstellung der Rechnungspositionen abgerechnet habe, wobei sich ein Saldo zu seinen Gunsten ergeben habe, so reicht dies zur schlüssigen Darlegung eines Nachforderungsanspruchs zunächst aus.
Denn ohne erhebliches Bestreiten der Gegenpartei genügt die Verwendung einfacher Rechtsbegriffe, durch welche Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung schlüssig behauptet werden können, der - mangels Bestreitens - abgesenkten Darlegungslast an den Tatsachenvortrag.
Weiteren Vortrag zu den für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung erforderlichen Mindestangaben muss der Vermieter folglich erst halten, wenn der Mieter die Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bestreitet.