Es ist nicht Aufgabe des Mieters zu beurteilen, ob die mit der Beseitigung von Mängeln beauftragten Handwerker über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen oder ob die Art der beabsichtigten Mängelbeseitigung fachlichen Anforderungen genügt.
Dies ist allein Sache des Vermieters. Ihm obliegt es, die für die Beseitigung behaupteter Mängel geeigneten Maßnahmen anzuordnen und die von ihm für geeignet gehaltenen Handwerker zu beauftragen.
Stellt sich nach Beendigung der Maßnahmen heraus, dass diese nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, steht es dem Mieter frei, seinen Anspruch weiter zu verfolgen.
Dies ist allein Sache des Vermieters. Ihm obliegt es, die für die Beseitigung behaupteter Mängel geeigneten Maßnahmen anzuordnen und die von ihm für geeignet gehaltenen Handwerker zu beauftragen.
Stellt sich nach Beendigung der Maßnahmen heraus, dass diese nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, steht es dem Mieter frei, seinen Anspruch weiter zu verfolgen.
LG Berlin, 12.01.2011 - Az: 67 T 8/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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