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Störung der Nachtruhe durch nächtliches Krähen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren („Eilverfahren“) dem Antrag einer Anwohnerin stattgegeben und der Stadt Müncheberg aufgegeben, eine Ordnungsverfügung gegen den Halter eines Hahns zur Sicherung der Nachtruhe zu erlassen.

Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass gemäß § 10 Landesimmissionsschutzgesetz zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe vor erheblichen Lärm zu schützen ist.

Gemäß § 3 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz sind auch Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Der Hahn krähte gemäß den substantiierten Angaben der Antragstellerin zeitweise bereits ab 3.00 Uhr nachts und setzte dies auch in der Zeit bis 6.00 Uhr morgens fort. Der Lärm des Hahns war insbesondere im ca. 20 Meter entfernten Schlafzimmer der Antragstellerin deutlich zu hören.

Der Hahn wurde in einem innerstädtischen Gebiet gehalten; es handelte sich nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung. Der Stadt Müncheberg wurde daher aufgegeben, gegenüber dem Halter des Hahns zu veranlassen, dass der Hahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem geschlossenen und schallisolierten Stall unterzubringen ist.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.


VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - Az: 5 L 270/22

Quelle: PM des VG Frankfurt/Oder


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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