Wurde vom Vermieter eine als „(kern)saniert“ bezeichnete Wohnung an die Mieter übergeben, so lässt sich daraus in Bezug auf vom Mieter behauptete Wohnungsmängel nichts herleiten, weil die Begrifflichkeit „(kern)saniert“ nichts daran ändert, dass nur der tatsächliche Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung bestand.
Es ist derjenige Ist-Zustand maßgebend, der bereits bei Besichtigung der Wohnung vorhanden war und auch hätte erkannt werden können. Hat sich dieser schon zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar von einer „Kernsanierung“ weit entfernt befunden, so dass durch den Mieter unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auf die Mängel hingewiesen wurde, so ist dieser Zustand als vertragsgemäß anzusehen. Eine Minderung wegen dieser Mängel ist dann ausgeschlossen.
Es ist derjenige Ist-Zustand maßgebend, der bereits bei Besichtigung der Wohnung vorhanden war und auch hätte erkannt werden können. Hat sich dieser schon zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar von einer „Kernsanierung“ weit entfernt befunden, so dass durch den Mieter unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auf die Mängel hingewiesen wurde, so ist dieser Zustand als vertragsgemäß anzusehen. Eine Minderung wegen dieser Mängel ist dann ausgeschlossen.
LG Hanau, 18.09.2020 - Az: 2 S 84/20
ECLI:DE:LGHANAU:2020:0918.2S84.20.00
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