Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 397.944 Anfragen

Kein Miniatur-Bullterrier in der Mietwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Es handelt es sich bei einem Miniatur Bullterrier um einen Bullterrier im Sinne der vorliegend im Mietvertrag aufgenommenen (Negativ-)Liste und § 4 Abs. 2 des Hundegesetzes Berlin.

Ausweislich des nach Auffassung des Gerichts maßgebenden Rassestandards der FCI (Fédération Cynologique Internationale), dem weltweit größten kynologischem Dachverband, handelt es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um eine eigenständige Rasse, sondern um eine Varietät der Rasse Bullterrier.

Auf alles weitere, insbesondere darauf, ob der konkrete Hund gefährlich ist, kommt es nicht an.

Ein Miniatur Bullterrier ist daher vom Mieter abzuschaffen.


AG Berlin-Pankow/Weißensee, 25.01.2011 - Az: 101 C 286/10

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.944 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant