Bei Anfechtung eines Urteils betreffend eine Mietminderung ist in der Berufungsbegründung anzugeben, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt wird und welcher Betrag nach der Ansicht des Berufungsführers angemessen sein soll, da sich nur so feststellen lässt, inwieweit die vorangehende gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird.
Das gilt insbesondere, wenn die Berufung ausdrücklich beschränkt und zugleich mit einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden wird.
Das gilt insbesondere, wenn die Berufung ausdrücklich beschränkt und zugleich mit einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden wird.
LG Hamburg, 07.02.2011 - Az: 316 S 52/10
ECLI:DE:LGHH:2011:0207.316S52.10.0A
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