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Durch Hagel verursachter Wasserschaden in einer Einliegerwohnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das Objekt I-Straße ... in S unter Einbeziehung der VGB 88 der Beklagten. In Erweiterung von § 1 Abs. 3 VGB 88 sind durch Ziffer 3 des Versicherungsschein „Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile“ unbegrenzt mitversichert.

Am 16.07.2010 kam es infolge eines Unwetters zu Schäden am versicherten Objekt, die die Beklagte teilweise regulierte. Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Schaden, der durch Eindringen in das Wasser in die Einliegerwohnung entstanden ist. Zu der Einliegerwohnung führt eine Treppe, an deren Fuß sich ein Gully für den Wasserablauf befindet. Der Eingangsbereich der Einliegerwohnung liegt auf der gleichen Höhe wie der Gully.

Die Klägerin behauptet:

Durch Hagelniederschlag, der aus ca. golfballgroßen Hagelkörnern bestanden habe, sei der Eingangsbereich vor der Einliegerwohnung bis etwa zur Höhe der ersten Stufe von Hagelkörnern bedeckt gewesen. Mithin hätten diese Hagelkörner auf den dort befindlichen Abfluss bedeckt. Durch die Abdeckung mit Hagelkörnern sei der Abfluss nicht mehr in Funktion gewesen, so dass durch die Hagelkörner eine - wenn auch nur temporäre - Beschädigung des Abflusses in Form der Funktionsbeeinträchtigung entstanden sei. Die Folge sei gewesen, dass die sinnflutartigen Regenfälle, die sich dem Hagelschauer angeschlossen hätten, in dem Eingangsbereich vor der Einliegerwohnung stauten und durch die Abdeckung der Hagelkörner nicht in den Abfluss fließen konnten. Als Folge habe sich das Wasser den Weg in die Einliegerwohnung gesucht und diese vollständig unter Wasser gesetzt.

Sie sieht in diesem Geschehensablauf einen nach § 8 Nr. 3 i. V. m. mit Nr. 2 c und 2 a VGB 88 gedeckten Versicherungsfall.

Mit der Klage macht sie als Teilschaden unstreitige Trocknungskosten geltend.

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Geschehensablauf, insbesondere die Abdeckung des Gullys durch Hagel und sieht darin aber auch keinen gedeckten Versicherungsfall, weil der Hagel nicht unmittelbar zu einem Sachschaden geführt habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Wasserschadens in der Einliegerwohnung des versicherten Objektes zu, weil auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten Geschehensablaufes kein gedeckter Versicherungsfall vorliegt.

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