Es ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Einladung zur Eigentümerversammlung auf die 3-G-Regelungen hingewiesen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist nicht ersichtlich, dass den Wohnungseigentümern durch die Form der Ladung eine Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Ergebnis verwehrt geblieben ist.
Die streitgegenständliche Einladung zu der Eigentümerversammlung erfolgt unter Nennung des Datums, der Uhrzeit sowie der Örtlichkeit, an der die Versammlung stattfinden sollte und – unstreitig – auch stattgefunden hat.
Daneben enthält die Einladung folgende Hinweise:
„Da noch immer nicht absehbar ist, wann Präsenzveranstaltungen wieder gefahrlos und mit geringem Gesundheitsrisiko möglich sind, beschränken wir uns erneut auf die aus unserer Sicht per Vollmacht möglichen zu entscheidenden Tagesordnungspunkte.
Die übrigen notwendigen noch zu beschließenden Punkte wollen wir gern separat auf der kommenden Eigentümerversammlung, die dann hoffentlich gefahrlos als Präsenzveranstaltung möglich ist, besprechen und beschließen. (…).
Sollten Miteigentümer an der Versammlung zwingend teilnehmen wollen, weisen wird auf die Einhaltung der 3-G-Regelungen hin und bitten darum, mit maximal 1 Person anwesend zu sein. Wir möchten uns und unsere Kunden vor möglichen gesundheitlichen Risiken weitgehend schützen.
Beachten Sie, dass wir kein Hygienekonzept umsetzen können, Desinfektionsstationen nicht vorhanden sind und die Versammlung mit Mundschutz stattfindet.“
Diese Formulierung ist im Hinblick auf die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen und Kontakteinschränkungen nicht zu beanstanden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.