Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass ihre Mitglieder durch eine Erlaubnis nach § 2 GastG, die der beigeladenen Mieterin für im Teileigentum desselben Hauses stehende Räume erteilt wurde, in ihren Rechten verletzt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondereigentümer und damit Inhabern eines besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts keine öffentlich-rechtlichen Schutzansprüche zu, soweit es um die Nutzung eines anderen Sondereigentums in demselben Anwesen geht.
Bei einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück sind die wechselseitigen Rechte der Sondereigentümer und damit auch die Abwehrrechte gegen Störungen auf dem Grundstück durch dieses Gesetz besonders geregelt. Kommt es zu einem Nutzungskonflikt, so gestalten seine Normen die zwischen dem nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer und dem Störer bestehende Rechtslage. Etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt.
Unerheblich ist, ob die geltend gemachte Störung des Wohnungseigentums von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft oder von einem Dritten - wie hier der Beigeladenen als Mieterin - verursacht wird. Für den Abwehranspruch des Wohnungseigentümers ist nämlich entscheidend, dass das Wohnungseigentumsgesetz den Inhalt des Sondereigentums und damit zugleich auch die auf ihm beruhende Abwehrbefugnis gegenüber allen Beeinträchtigungen bestimmt, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben.
§ 15 Abs. 3 WEG enthält eine umfassende Regelung des Verhältnisses der Miteigentümer untereinander.