Der Vermieter muss nicht von sich aus insbesondere das ungewöhnliche Anwachsen der
Heizkosten im Vergleich zu der vorhergehenden Abrechnungsperiode erläutern.
Die Höhe der Heizkosten hängt im Wesentlichen von vier Faktoren ab:
- Kosten der insgesamt bezogenen Energie (incl. Nebenkosten)
- Verbrauch des jeweiligen Nutzers
- zutreffende Kosten- und Verbrauchserfassung
- zutreffende Umlegung der Gesamtkosten auf den einzelnen Nutzer
Dem Mieter ist es verfahrensrechtlich versagt, die inhaltliche Richtigkeit der abgerechneten Heizkosten bloß pauschal mit deren angeblich ungewöhnlichen Höhe zu bestreiten, ohne sich dabei konkret auf die Unrichtigkeit bestimmter zugrundeliegender Berechnungsfaktoren zu beziehen.
Soweit der Mieter für ein konkretes Bestreiten einzelner Berechnungsfaktoren der Kenntnis der zugrundeliegenden Abrechnungsbelege bedarf (z. B. die Belege über die Bezugskosten), muss er sich deren Kenntnis auf dem dafür vorgesehenen Weg rechtzeitig verschaffen.
Von dieser ihm rechtlich und tatsächlich gebotenen Möglichkeit hat der Mieter im zu entscheidenden Fall ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr erstmals in der Einspruchsverhandlung vor dem Senat Einsicht in die Heizkostenbelege gefordert, die ihm der Vermieter auf dem dafür vorgesehenen Weg auch gewähren will.
Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Heizkostenabrechnung ist deshalb prozessual unbeachtlich, § 138 Abs. 2 ZPO.