Mietet ein Vermieter Rauchwarnmelder an und wälzt er diese Kosten dann über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um, so ist dies unzulässig. Denn die Anmietungskosten sind als verkappte Anschaffungskosten zu werten. Schließen treten die Anmietungskosten faktisch an die Stelle der Anschaffungskosten und diese sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
Vorliegend handelte es sich zudem um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Mietsache. Dies ist keine Betriebskostenmaßnahme.
Vorliegend handelte es sich zudem um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Mietsache. Dies ist keine Betriebskostenmaßnahme.
AG Gelsenkirchen, 23.11.2021 - Az: 210 C 174/21
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