Hat ein Wärmelieferant in einem Vertrag mit einem Mieter die Verpflichtung übernommen, über die Heizkosten unter Berücksichtigung der
HeizkostenV und nach den Modalitäten des zwischen ihm und dem Vermieter geschlossenen Vertrages, zu denen offenkundig auch die Preisgestaltung gehört, über die Wärmelieferung abzurechnen, hat der Mieter ein
Einsichtsrecht in die Belege, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Einsichtnahme in den Wärmecontracting-Vertrag zwischen der Beklagten und dem Eigentümer/Vermieter aus Ziff. 2, 4 des „Wärmeliefervertrages“ der Parteien in Verbindung mit § 259 Abs. 1 BGB bejaht.
In den Ziffern 2 und 4 des „Wärmeliefervertrages“ der Parteien hat die Beklagte die Verpflichtung übernommen, über die Heizkosten unter Berücksichtigung der HeizkostenV und nach den Modalitäten des zwischen ihr und der Hausverwaltung/dem Vermieter geschlossenen Vertrages über die Wärmelieferung abzurechnen.
Zu den Abrechnungs-„Modalitäten“ gehört offenkundig auch die Preisgestaltung, die anders als in den von der Beklagten bemühten Vertragskonstellationen hier gerade nicht zwischen ihr und den Klägern geregelt ist, sondern sich - wohl - aus dem Vertrag zwischen ihr und dem Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung ergibt. Auch wenn der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten, den die Kläger im Übrigen auf Veranlassung des Vermieters geschlossen haben, als „Wärmeliefervertrag“ bezeichnet ist, handelt es sich tatsächlich nicht um einen solchen.
Typischerweise trifft ein solcher Liefervertrag eine Aussage über die Preisgestaltung, die - recht unumstritten - zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört. Dazu findet sich hier indes nichts, sondern - wohl - allenfalls in dem Vertrag, in den die Kläger die Einsichtnahme begehren.
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