Eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter ist gerechtfertigt, wenn es wegen einer Dachsanierung zu einem erheblichen Wassereinbruch in eine Mietwohnung kommt und der Vermieter erfolgversprechende Sicherungsmaßnahmen unterlässt.
In einem solchen Fall besteht Eilbedürftigkeit, um weitere Nachteile für den Mieter abzuwenden.
In einem solchen Fall besteht Eilbedürftigkeit, um weitere Nachteile für den Mieter abzuwenden.
AG Berlin-Schöneberg, 08.12.2021 - Az: 17 C 125/21
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