Der Kläger begehrt von der Beklagten nach einem Sturmereignis weitergehende Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.
Ausweislich der Angaben des Versicherungsscheins zählen neben dem Einfamilienhaus und Nebengebäude auch Garagen und Carports zu den versicherten Gebäuden. Mitversichert ist ferner die so bezeichnete „SicherheitPlus“. In Teil A der Versicherungsbedingungen SicherheitPlus 2014 heißt es unter Ziffer 11 der Leistungsbausteine unter anderem wie folgt:
„Aufräumungskosten für Bäume
Versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks bzw. vom Versicherungsgrundstück, sofern diese durch Sturm […] abgeknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume bereits abgestorben waren […].“
Am 23.09.2018 kam es auf dem klägerischen Grundstück zu einem Sturmschaden, bei welchem Äste einer großen Eiche auf das sich daneben befindende Wohnhaus fielen und dort Dach und Satellitenanlage beschädigten. Der Kläger ließ die herabgefallenen Äste und Baumteile durch eine Fachfirma für einen Betrag in Höhe von 1.840,00 EUR entsorgen. Darüber hinaus leistete er im Zeitraum vom 24.09.2018 bis zum 26.09.2018 eigenständig Aufräumarbeiten im Umfang von 15 Stunden.
Die Beklagte zahlte die Reparaturkosten für Dach und Satellitenanlage. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung jener Beträge auf, welche für die Beseitigung der herabgefallenen Baumteile angefallen waren. Für seinen Arbeitsanteil setzte er einen Stundensatz in Höhe von 15,00 EUR an. Die Beklagte lehnte eine Erstattung dieser Beseitigungskosten mit Schreiben vom 11.10.2018 ab. Eine im Anschluss erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung blieb erfolglos.
Mit der der Beklagten am 21.03.2019 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Erstattung jener Kosten habe, welche für die Beseitigung der herabgefallenen Äste angefallen seien. Ausweislich der Versicherungsbedingungen seien nach einem Sturmereignis auch die „Aufräumungskosten für Bäume“ erfasst. Dies umfasse nicht nur die Beseitigung vollständig umgestürzter Bäume, sondern auch die vorliegend herabgefallenen Äste.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.065,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2018 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 334,75 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ist der Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen die Kosten der vom Kläger vorgenommenen Beräumung nicht erfassen würden. Der Wortlaut sei eindeutig und erfasse lediglich die schwer abzusehenden Kosten für die Beräumung vollständiger Bäume. Bloße Beschädigungen einzelner Baumteile seien nicht erfasst, weil die Gebäudeversicherung anderenfalls zu einer Baumversicherung werde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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