Der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit ist gegenüber dem Ehrschutz abzuwägen. Daher sind beanstandete Formulierungen - vorliegend in entsprechenden E-Mails - in dem Gesamtzusammenhang beurteilt, in dem sie gefallen sind und dürfen nicht aus dem thematischen Kontext herausgelöst und rein isoliert betrachtet werden.
Entscheidend für die Zulässigkeit von Äußerungen ist der Umstand, dass seine herabwürdigenden Urteile hinsichtlich des Verhaltens oder der Person des WEG-Verwalters jeweils einen ganz konkreten Bezugspunkt innerhalb des Sachverhaltes aufweisen, um den es in einer Auseinandersetzung der Parteien geht.
Solange ein solcher spezifischer Kontext gegeben ist, bilden die Vorwürfe eine textliche Einheit mit faktischen Ausführungen. Für den Leser wird hierdurch deutlich, dass der Autor aus seiner subjektiven Sicht meint, einen tatsächlichen Anlass zu haben, derartige Unwerturteile auszusprechen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend hat das Landgericht sämtliche von den Klägern beanstandete Formulierungen in den streitgegenständlichen E-Mails des Beklagten in dem Gesamtzusammenhang beurteilt, in dem sie gefallen sind und diese nicht aus dem thematischen Kontext herausgelöst und rein isoliert betrachtet.
Es ist dabei zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt, die somit dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Denn an den betreffenden Textstellen steht nicht die Wiedergabe tatsächlicher Vorgänge im Vordergrund, sondern deren subjektive Bewertung durch den Beklagten. Dies wird für den Leser dieser Passagen auch hinreichend deutlich. Denn ihnen gehen jeweils tatsächliche Ausführungen voraus, in denen der Beklagte das vergangene und gegenwärtige Handeln der Kläger als Verwalter der WEG kritisch beleuchtet und in Abrede stellt, dass sich dieses im Einklang mit ihrer satzungsgemäßen Aufgabenstellung befindet.
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