Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit eines
Mieterhöhungsverlangens ist lediglich, dass die Begründung dem Mieter die Möglichkeit geben soll, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden.
Zur Erreichung dieses Zwecks müssen dem Mieter alle Faktoren bekannt gegeben werden, die für die Mieterhöhung von Bedeutung sind.
Danach hat der Vermieter, der die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem
Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die betreffende Wohnung entfallenden
Betriebskosten und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ging es zudem um einzelne Merkmalsgruppen des
Berliner Mietspiegels. Hierzu führte das Gericht aus:
Eine „fehlende“ Wärmedämmung ist nicht gleichbedeutend mit einer „unzureichenden“ i.S.d. Orientierungshilfe zur Spanneinordnung des Berliner Mietspiegels 2013. Entscheidend ist ausschließlich ein Vergleich mit anderen nach Baualter und Ausstattung vergleichbaren Häusern (LG Berlin, 21.02.2012 - Az:
63 S 276/11).
Maßgeblich ist allein das Vorhandensein eines wohnwerterhöhenden Merkmals (hier:
Garten). Etwaige Mängel bleiben außer Betracht (LG Berlin, 19.01.2010 - Az: 63 S 249/09).
Die Einstufung als ruhige Lage ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis des Berliner Mietspiegels 2013 mit der Kennzeichung als nicht als lärmbelastet.ass in einer Großstadt eine ruhige Lage i.S.d. Orientierungshilfe nicht „vollkommende Stille“ bedeuten kann, liegt auf der Hand.