Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu kann der Mieter in dem Fall, in dem für ihn nach Abschluss des
Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Als berechtigtes Interesse i.S.d. 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstehende Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.
Bereits der unstreitige Wunsch eines Mieters, nach dem Auszug des anderen Mieters auch zukünftig zu zweit und nicht alleine zu wohnen, ist von hinreichendem Gewicht und steht mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang. Dieses persönliche Interesse ist auch erst nach dem Mietvertragsschluss im Moment des Auszugs des zweiten Mieters entstanden. Allein darauf kommt es an. Ob der ausgezogene Mieter bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Auszug geplant hatte, ist hingegen unerheblich. Eine solche vorherige Planung stünde der Geltendmachung des Überlassungsinteresses auch nicht gemäß § 242 BGB entgegen, da eine Aufklärungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter hinsichtlich seiner zukünftigen Lebensplanung bei Abschluss des Mietvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
Es berührt den
Erlaubnisanspruch der Mieter schließlich auch nicht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung nur bei einem Mieter besteht, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter. Denn im Falle einer Mietermehrheit ist es ausreichend, dass ein berechtigtes Interesse lediglich in der Person eines Mieters vorliegt. Die Rechte des Vermieters sind auch in diesem Falle hinreichend über den Ausschlusstatbestand des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die grundsätzlich gegebene Möglichkeit zur Erhebung eines Untermietzuschlages nach § 553 Abs. 2 BGB gewahrt.