Zwar kann neben
§ 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 18 Abs. 4 WEG gibt dem einzelnen Wohnungseigentümer einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, welches kein besonderes Interesse an der Einsichtnahme verlangt; ein solches darf auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineingelesen werden. Seine Grenzen findet das Einsichtsrecht im Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und im Schikaneverbot (§ 226 BGB).
Anders als manche Informationsansprüche im Gesellschaftsrecht ist § 18 Abs. 4 WEG aber auf ein bloßes Einsichtsrecht beschränkt; Auskunft kann hierauf gestützt, nicht verlangt werden. Soweit vereinzelt ein Auskunftsanspruch entsprechend § 18 Abs. 4 WEG angedacht wird kann die Kammer dem angesichts des klaren Wortlauts nicht folgen. In § 18 Abs. 4 WEG hat der Gesetzgeber nur das Einsichtsrecht als Kern der Informationsrechte geregelt.
Damit ist § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers aber nicht abschließend.
Auch nach neuem Recht bestehen weitergehende Auskunftsansprüche, die auch mit dem Vermögensbericht in § 28 Abs. 4 WEG nicht erschöpfend geregelt sind. Ein Anspruch gegen die Gemeinschaft kann zwar nicht mehr - wie vormals der Anspruch gegen den Verwalter - seine Grundlage in §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag finden. In Betracht kommt aber ein Auskunftsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis an sich oder auf Grundlage von § 242 BGB.
Ein Auskunftsanspruch setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.
Stellt man zur Begründung des Auskunftsanspruchs auf das Gemeinschaftsverhältnis ab, so folgt dies bereits aus der Regelung des § 18 Abs. 4 WEG. Denn dessen Existenz spricht dafür, „dass ein Auskunftsanspruch, den jeder Wohnungseigentümer direkt und zu jeder Zeit gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen könnte, nicht anzuerkennen ist. Denn das jederzeitige Informationsinteresse wird nach dem gesetzlichen Konzept durch das Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG befriedigt“.
Ist man der Auffassung, den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten zu müssen, so ergibt sich dies aus der anerkannten Anspruchsvoraussetzung, dass der Anspruchsteller über Bestehen und Umfang eines Rechts in entschuldbarer Weise im Unklaren sein muss. Entschuldigt im Unklaren ist ein Anspruchsteller aber nur, wenn er zuvor erfolglos Einsicht in die Verwaltungsunterlagen genommen hat.