Im vorliegenden Fall stritten die Parteien u.a. um eine
Mietminderung wegen feuchtem Mauerwerk, angeblichem Rattenbefall und einem ungepflegten Rasen.
Das Gericht lehnte eine Minderung ab und begründete dies wie folgt:
Die Miete ist entgegen dem Berufungsvorbringen im fraglichen Zeitraum nicht gemindert gewesen.
Das Amtsgericht hat bei dem Ortstermin im Sommer 2010 durch Kontaktprobe keine
Feuchtigkeit in dem Mauerwerk festgestellt und nur geringere optische Veränderungen an zwei Stellen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht die Kammer keinen Grund, von der Bewertung des Amtsgerichts abzuweichen.
Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Mauerwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit noch nicht zufriedenstellend gelungen und der Kläger deshalb nochmals tätig werden wollte, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass es im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis Februar 2010 daraus resultierende nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen im Sinne von
§ 536 Abs. 1 BGB gegeben hat.
Technische und bauliche
Mängel einer Wohnung führen nämlich nur insoweit zur Minderung der Miete, wie dadurch der Gebrauch der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
Es mag zwar sein, dass ein Sachverständigengutachten fachkundig und fundiert Ausmaß und Umfang sowie ggf. noch unklare bauliche Ursachen für die fehlende ausreichende Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit hätte ermitteln können.
Die Ermittlung des Maßes der Gebrauchsbeeinträchtigung und der Minderung der Miete erfolgt dadurch indessen nicht und ein Gutachten könnte auch nicht die notwendige Darlegung der Anknüpfungstatsachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache bzw. dessen Bewertung ersetzen.
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