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Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttür ist keine unterhalb der Abstandsregeln zulässige Grenzgarage

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen.

Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Nachbarn. Nachdem der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen Garage erwirkt hatte, ließ er diese abreißen und begann mit dem Neubau.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin erfolglos mit einem Eilverfahren. Der Beklagte stellte das neue Garagengebäude fertig.

Die Klägerin meint, bei dem neu errichteten Gebäude handele es sich nicht um eine nach der Hessischen Bauordnung privilegierte Garage. Sie begehrte die Beseitigung des Gebäudes, hilfsweise dessen teilweisen Rückbau.

Das Landgericht hatte sowohl den Beseitigungsantrag als auch den hilfsweisen Antrag auf teilweisen Rückbau der Garage zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Erfolg.

Der Beklagte muss das Bauwerk beseitigen. Er verletzt mit dem Bauwerk die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand. Es gehört zu den insbesondere durch das Grundrecht auf Eigentum geschützten Belangen des Nachbarn, nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt zu werden, die in rechtswidriger Weise die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtigen, Brandgefahren bilden oder schlicht durch ihre Nähe das gedeihliche Miteinander stören. Das errichtete Gebäude hält die erforderlichen Abstände von jedenfalls 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin nicht ein.

Die Einhaltung dieser Abstandsflächen ist hier auch nicht entbehrlich. Das Gebäude stellt kein privilegiertes Bauvorhaben dar. Insbesondere liegt keine sog. Grenzgarage vor. Die bauliche Gestaltung des Gebäudes steht vielmehr eindeutig der Privilegierung als Grenzgarage entgegen. Sie spricht für eine abweichende Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen: Das Gebäude ist mit einer integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungselementen besteht. Es verfügt zudem in der Decke über Lichtkuppeln, die gesamte Front ist mit einer Glasfalttür versehen. Eine solche bauliche Ausgestaltung dient typischerweise der besseren Ausleuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten umbauten Raums. Aufenthaltsräume und ihnen gleichzustellende Terrassen stellen aber keine Bauteile dar, die zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne einer Garage erforderlich sind.

Auch die erteilte Genehmigung der Stadt steht dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen. Die der Genehmigung zu Grunde liegende Prüfung hat sich allein auf eine Übereinstimmung mit der Erhaltungssatzung der Stadt Frankfurt in planungsrechtlicher Sicht bezogen, nicht aber auf die Einhaltung von Grenzabständen.


OLG Frankfurt, 23.11.2021 - Az: 6 U 117/20

ECLI:DE:OLGHE:2021:1123.6U117.20.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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