Ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so umfasst dies nur die gemietete Wohnung, nicht aber zugehörige Kellerräume, da nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II. BV nur Arbeiten innerhalb der Wohnung geschuldet sind. Ein mit angemieteter Kellerraum liegt nicht innerhalb der Wohnung.
Nur dann, wenn mietvertraglich eine klare Verpflichtung zur Schönheitsreparatur der Kellerräume aufgenommen wurde, kann ein anderes gelten.
AG Homburg, 20.05.2021 - Az: 7 C 206/20 (17)
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...