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Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswohnung „in einem reinen Wohngebäude“

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Klägerin hat ausweislich des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages eine Wohnung in einem zu errichtenden Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit sechs Einstellplätzen erworben.

So hat die Beklagte die Anlage auch explizit beworben. In dem Prospekt heißt es unter anderem:

„Auf dem Grundstück - in absolut ruhiger Wohnlage - werden 6 Eigentumswohnungen mit attraktiven Grundrissen und einer hochwertigen Ausstattung errichtet. Die Erdgeschosswohnungen erhalten ein Sondernutzungsrecht an einer großen Gartenfläche.“

Tatsächlich übergeben jedoch wurde der Klägerin eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das fünf Wohnungen sowie eine Physiotherapiepraxis aufweist. Bei der Physiotherapiepraxis handelt es sich nicht um eine Wohnung, sondern um eine gewerblich/freiberuflich genutzte Einheit.

Faktisch handelt es sich bei der Physiotherapiepraxis somit um Teileigentum, auch wenn die Teilungserklärung nicht geändert wurde, sondern darin nach wie vor sechs Wohnungen ausgewiesen sind.

Das Gesetz unterscheidet Wohn- von Teileigentum: Nach § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Das Gericht hat hierauf hingewiesen.

Für die Frage, ob eine Wohnung vorliegt, ist maßgebend die Verkehrsauffassung auf der Grundlage der baulichen Gestaltung.

Durch die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit faktisch fünf Wohnungen und einer Teileigentumseinheit hat die Beklagte pflichtwidrig einen Mangel der an die Klägerin übergebenen Wohnung begründet. Vereinbarte Beschaffenheit war von der Prospektierung bis zur Beurkundung eine „Wohnung in einem reinen Wohngebäude“.

Die Beklagte hat den Mangel ebenso zu vertreten wie die diesen begründende Pflichtverletzung. Die Beklagte hat die Räume errichtet und eine Genehmigung hierfür bei der Landeshauptstadt München erwirkt.

Dass im Erdgeschoss kein Wohneigentum, sondern faktisches Teileigentum entstanden ist, hat sich im Verhältnis der hiesigen Parteien allein die Beklagte zurechnen zu lassen, die sich der Klägerin gegenüber zur Errichtung einer reinen Wohnanlage verpflichtet hatte.

Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden. Es versteht sich von selbst, dass von einer Physiotherapiepraxis, die regelmäßig von Patienten aufgesucht wird, Beeinträchtigungen ausgehen, die es bei reiner Wohnraumnutzung nicht gibt.

Dies wirkt sich natürlich auch auf den Wert der von der Klägerin erworbenen Einheit aus.


LG München I, 04.10.2011 - Az: 11 O 8272/11

Nachfolgend: OLG München, 25.09.2012 - Az: 9 U 4063/11 Bau

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