Erforderlicher Austausch der Heizungsanlage ist keine Modernisierung!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Ein Vermieter kann keine Modernisierungsmieterhöhung aussprechen, wenn die Heizungsanlage aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (hier: § 10 EnEV) ausgetauscht werden musste.
In diesem Fall die Maßnahme nämlich als Instandhaltung anzusehen. Die Umlage der entstandenen Kosten auf die Mieter scheidet damit aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Mieterhöhungsverlangen vom 26.01.2016 betreffend den Austausch der Heizungsanlage begründet keine wirksame Mieterhöhung von monatlich 39,38 EUR. Da ein gesetzlich erforderlicher Austausch nach § 10 EnEV der Instandhaltung zuzuordnen ist, scheidet eine Umlage einer solchen gesetzlich angeordneten Modernisierung auf den Mieter aus. Die Klägerin hat zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt in ihrer Berufungsbegründung vom 05.10.2020 nicht Stellung genommen.
Zudem hat die Klägerin auch die Instandsetzungskosten nicht ausreichend dargelegt, da die Klägerin die Kosten der fälligen Erhaltungsmaßnahme nicht konkret ermittelt hat. Nach der von der Klägerin selbst angeführten Rechtsprechung (BGH, 20.05.2020 - Az: VIII ZR 55/19) obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten, so dass es auch seine Sache ist, darzulegen und zu beweisen, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht teilweise auf die Erhaltung dienenden Maßnahmen, § 555 a Abs. 1 BGB, entfallen sind.
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