Ein Anspruch auf die Neuwertspitze bei dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie an anderer Stelle besteht auch dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes aus planungs- und umweltschutzrechtlichen Gründen untersagt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Zahlung der so genannten Neuwertspitze hat. Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Gemäß § 27 Nr. 7 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (VGB 2003) „erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.“
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