Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 31 Nr. 1 der vereinbarten VHB 2008 (entspricht § 16 Nr. 2 Muster VHB 2008) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer zweimal einen unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkt eines angeblich gebraucht gekauften Gerätemodells mitteilt, das zu den jeweils genannten Zeitpunkten noch nicht im Handel war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Sanktion der Leistungsfreiheit findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt.
Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus:
Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen.
Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen.
Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte.
Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände.