Die Parteien streiten um die Übernahme von Instandsetzungskosten für eine Fugensanierung im Bereich der Tiefgarage.
Die Beklagte ist Miteigentümerin der klagenden Eigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Teileigentümerin der Tiefgaragenstellplätze, die sie über einen Betreiber unentgeltlich vermietet. Im Jahr 2012 wurden Fugen saniert, für die Arbeiten wurden der Klägerin bislang 183.499,14 EUR in Rechnung gestellt. Betroffen von der Sanierung war das Gemeinschaftseigentum.
In der Teilungserklärung vom 05.08.1983 finden sich unter VI Gemeinschaftsordnung folgende Regelungen:
§ 4 Abs. 1: Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Grundstücksteile ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen. Die Instandhaltung und die Instandsetzung der Raumabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegen, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Miteigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Miteigentümer, seiner Angehörigen oder der Personen, denen er die Räume überlassen hat notwendig werden … .
§ 4 Abs. 2: Soweit sich nicht aus Absatz 1 etwas anderes ergibt obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstücks den Miteigentümern gemeinschaftlich; sie ist vom Verwalter durchzuführen.
§ 10 Abs. 1: Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftskosten zu leisten. Die Bewirtschaftskosten bestehen aus a) den Verwaltungskosten, b) den Betriebskosten, wie zum Beispiel den Steuern und den sonstigen laufenden öffentlichen Lasten und Abgaben des Grundstücks samt Gebäude, den Kosten für die nach der Teilungserklärung abzuschließenden Versicherungen, den Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der Hausreinigung, der Gartenpflege für den der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegenden Dachteil, der Entwässerung, der Kaminkehrergebühren, der Wasserversorgung, der Treppenhaus-, Aufzugs- und Außenbeleuchtung und sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind. c) den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung soweit sie den Miteigentümern gemeinschaftlich obliegen, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage, deren Höhe und Zahlungsweise durch Beschluss der Gemeinschaft festgestellt wird.
§ 10 Abs. 2: Der auf die Miteigentümer entfallende Anteil an den vorstehenden näher bezeichneten Kosten wird nach den Miteigentumsanteilen der Miteigentümer ermittelt. Soweit einem Miteigentümer oder mehreren bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums zur Sondernutzung zugewiesen sind, hat der oder die Miteigentümer die Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten für diese Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu tragen, soweit sie ausscheidbar sind … .
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.11.2011 wurde unter TOP 9 Tiefgarageninstandsetzung ein Beschluss nach
§ 16 Abs. 4 WEG, mit dem Inhalt, dass die erforderlichen Instandsetzungskosten für die anstehende Instandsetzung der Tiefgarage einschließlich der Fugenprofile von der … als Eigentümer und Nutzer der Tiefgarage zu tragen sind, abgelehnt, die 3/4 Mehrheit nach Köpfen wurde nicht erreicht. Es wurde jedoch mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, dass die Hausverwaltung beauftragt und ermächtigt wird, die erforderlichen Instandsetzungskosten außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gegen die … als Eigentümer und Nutzer der Tiefgarage durchzusetzen.
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