Ein Eigentümer kann sich im Hinblick auf eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfhwG nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unmöglich, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren. Die Durchführung einer anstehenden Feuerstättenschau zu ermöglichen gehört zu den mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenen Pflichten. Im Falle einer längeren Ortsabwesenheit ist es jedenfalls Aufgabe des Eigentümers, durch die Beauftragung anderer Personen dafür Sorge zu tragen, dass seine Pflichten erfüllt werden.
Der mit der zwangsweisen Durchführung der Feuerstättenschau verbundene Eingriff in das Grundrecht des Eigentümers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Angesichts der wichtigen Ziele der Feuerstättenschau ist dem Eigentümer deren Durchführung auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlich zumutbar.