Die Kläger machen mit ihrer Anfechtungsklage die Ungültigkeit von zwei auf der Versammlung nicht angenommenen Beschlüssen geltend.
Die WEG wurde durch eine Teilung nach
§ 3 WEG begründet zwischen der Bauträgerin und der Ehefrau des Geschäftsführers der vorgenannten Gesellschaft, die das Eigentum an einer Wohnung erhielt. Die übrigen Wohnungen erhielt die Bauträgerin. Diese errichtete das Gebäude und veräußerte die Wohnungen. Die Übergabe des Besitzes an Wohnung Nr. 13 an die Kläger ist erfolgt, eine Vormerkung ist im Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben wegen behaupteter Mängel einen Teil des Kaufpreises zurückgehalten. Eine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch ist nicht erfolgt. Die Kläger nahmen in der Vergangenheit an Eigentümerversammlungen teil, der Kläger zu 2 wurde als Beirat gewählt. Auf der hier gegenständlichen Versammlung wurde den Klägern mit Blick auf die fehlende Eigentumseintragung das Stimmrecht verwehrt, der Kläger zu 2 durfte indes als Beirat an der Versammlung teilnehmen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, denn die Kläger seien mangels Eigentümerstellung nicht zur Beschlussanfechtung befugt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die Kläger zur Anfechtung der getroffenen Beschlüsse berechtigt sind, da auf sie das Rechtsinstitut der werdenden Wohnungseigentümer anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist auf das Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine vorverlagerte Anwendung der Regelungen des WEG geboten, wenn die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und sie infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind für die Kläger, worüber die Parteien auch nicht streiten, an sich erfüllt. Allerdings ist zweifelhaft, inwieweit diese, auf Fälle der Teilung nach
§ 8 WEG ergangene Rechtsprechung auch auf Fälle der Teilung nach § 3 WEG - wie hier - anzuwenden ist. Teils wird dies generell verneint, teils bejaht, wobei vor allem - zum Streitfall anders gelagerte - Fälle einer ins Stocken geratenen Bauherrengemeinschaft diskutiert werden.
Jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in welchem der Aufteilungsvertrag zwischen einem Bauträger und einer ihm nahestehenden Person erfolgt, sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Vorverlagerung der Anwendung der Regelungen der WEG im Innenverhältnis gegeben.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.