Die Parteien streiten als Grundstücksnachbarn um die Beseitigung von Abgrabungen und Schadensersatz.
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in B.. Das Grundstück der Kläger liegt im hinteren Gartenteil höher als das der Beklagten.
Die Kläger sind seit dem Jahr 2016 Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das von ihnen mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Die Beklagten errichteten im Jahr 2016 als Sichtschutz zum Grundstück der Kläger entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Mauer. Die Kläger ließen im Jahr 2017 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf ihrem Grundstück die Grünfläche in der Höhe begradigen, begrünen und eine Steintreppe aus großen Natursteinen angelegen.
Am 25.07.2017 rutschte das Gelände der Kläger erstmals in Richtung des Grundstücks der Beklagten ab und drückte gegen deren Ziermauer, die dadurch in eine Schieflage geriet. Im August 2018 sackte das klägerischen Geländes wiederum ab, wodurch die Mauer der Beklagten teilweise einstürzte.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien zur Beseitigung der Vertiefung aus §§ 1004, 909 BGB verpflichtet. Den Beklagten hätte klar sein müssen, dass eine Vertiefung ihres Grundstücks ohne Absicherung zum Einsturz des Erdreichs auf dem klägerischen Grundstück führe.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Das derzeitige Niveau des Grundstückes der Beklagten sei im Rahmen der Bebauung des Einfamilienwohnhauses und der Anlegung der dazugehörigen Freianlage in den Jahren 2014 unverändert geblieben. Insbesondere habe eine Abgrabung überhaupt nicht stattgefunden. Vielmehr hätten die Kläger im Rahmen der Anlegung ihrer Freianlage eine Aufschüttung des vorhandenen Geländeniveaus vorgenommen. Sämtliche Angrenzergrundstücke befänden sich auf ursprünglichem Geländeniveau, ausgenommen hiervon sei alleine die Freianlage der Kläger. Der Schaden an der Begrünung, dem Zaun sowie der Steintreppe sei alleine dadurch entstanden, dass die von den Klägern vorgenommene Aufschüttung und die Quadersteine nicht ordnungsgemäß befestigt worden seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Grundstück der Beklagten vorgenommenen Vertiefung, um eine Befestigung für ihr Grundstück zu erhalten oder auf Ersatz von durch Geländeabsackungen auf ihrem Grundstück entstandene Schäden.
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