Eine Jahresgesamtabrechnung ist nicht deshalb ordnungsgemäß, weil sich aus ihr in Verbindung mit einer ausführlichen Darstellung der Kontenentwicklung alles genau ergebe.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.10.2013 (Az: V ZR 271/12) ausgeführt:
„Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß
§ 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein.
Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (BGH, 04.12.2009 - Az: V ZR 44/09; BGH, 17.02.2012 - Az:
V ZR 251/10). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (BGH, 04.12.2009 - Az: V ZR 44/09; BGH, 04.03.2011 - Az:
V ZR 156/10; BGH, 15.05.2012 - Az: V ZB 282/11).”