Begeht der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserzählers („Wasseruhr“) einen handwerklichen Fehler und wird dadurch ein Wasserschaden verursacht, steht dem hierdurch geschädigtem Hauseigentümer ein Anspruch auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch wegen Verletzung der Obhutspflicht zu.
AG Brandenburg, 07.05.2021 - Az: 31 C 69/19
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