Die Parteien stritten darum, ob eine Heizungsanlage, die nur zwei selbstständigen Einheiten dient, Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum ist. Hintergrund war, dass eine Einheit in zwei selbstständige Einheiten geteilt wurde.
Hierdurch ist an der Heizungsanlage, die sich in der einen neuen Einheit befindet, aber beide neue Einheiten beheizt, nach
§ 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem. § 5 Abs. 2 WEG sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Heizungsanlage um eine Anlage, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient.
Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Einrichtung allen Wohnungseigentümer dient. Ausreichend ist, dass mindestens zwei Wohnungs- oder Teileigentümer auf die Nutzung der Anlage angewiesen sind (BGH, 21.10.2011 - Az:
V ZR 75/11). Dies trifft auf die Heizungsanlage zu. Unstreitig werden beide neuen Einheiten mit der in der einen Einheit angebrachten Heiztherme beheizt. Die andere Einheit hat keine eigenständige Heizungsanlage. Dass eine zusätzliche Heizungsanlage für diese Einheit durchaus errichtet werden könnte, ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 WEG irrelevant; entscheidend ist, dass bei der Schaffung der zwei neuen Einheiten eine solche nicht vorhanden und auch keine Errichtung einer solchen vorgesehen war. Als Folge der Anwendung von § 5 Abs. 2 WEG steht die Heizungsanlage zwingend im Gemeinschaftseigentum.
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