An das Grundstück der Klägerin grenzt westlich der Friedhof der Beklagten an, der von einer ca. 1,45 m hohen und etwa 0,25 m breiten verputzten Ziegelmauer, die vor etwa 30 Jahren von der Beklagten errichtet worden ist, abgeschlossen wird.
Die Mauer steht (mit Ausnahme weniger Zentimeter an der südlichen Grundstücksgrenze) auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien und weist an mehreren Stellen Rissbildung auf. In die Mauer sind Eisenhaken eingelassen, an denen Mieter der Klägerin Wäscheleinen befestigen.
Das Friedhofsgelände steigt bis zum oberen Mauerrand an.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die Mauer sei ohne Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke errichtet worden und einsturzgefährdet.
Sie habe erst im Jahre 1987 davon erfahren, dass sich die Mauer teilweise auf ihrem Grundstück befindet.
Nachdem die Parteien bezüglich des auch von der Klägerin geltend gemachten - mit der Mauer in keinem Zusammenhang stehenden - Schadensersatzanspruchs wegen Feuchtigkeitsschäden einen Teilvergleich geschlossen haben, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die den drohenden Einsturz der das Grundstück der Klägerin und den angrenzenden Friedhof der Beklagten trennenden Mauer verhindern.
Durch den Zustand der Mauer und - wegen der hieraus resultierenden Einsturzgefahr - auch durch das bis zur Mauerkrone angefüllte Erdreich wird das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück beeinträchtigt. Die Beklagte ist als Zustandsstörerin zur Beseitigung der Beeinträchtigungen verpflichtet.
Die Mauer steht (mit Ausnahme weniger Zentimeter an der südlichen Grundstücksgrenze) auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien und weist an mehreren Stellen Rissbildung auf. In die Mauer sind Eisenhaken eingelassen, an denen Mieter der Klägerin Wäscheleinen befestigen.
Das Friedhofsgelände steigt bis zum oberen Mauerrand an.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die Mauer sei ohne Zustimmung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke errichtet worden und einsturzgefährdet.
Sie habe erst im Jahre 1987 davon erfahren, dass sich die Mauer teilweise auf ihrem Grundstück befindet.
Nachdem die Parteien bezüglich des auch von der Klägerin geltend gemachten - mit der Mauer in keinem Zusammenhang stehenden - Schadensersatzanspruchs wegen Feuchtigkeitsschäden einen Teilvergleich geschlossen haben, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die den drohenden Einsturz der das Grundstück der Klägerin und den angrenzenden Friedhof der Beklagten trennenden Mauer verhindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass diese Schutzvorkehrungen ergreift, damit Schädigungen ihres Grundstücks durch die Mauer und - wie im Wege der Klageerweiterung beansprucht - durch die Bodenerhöhung verhindert werden.Durch den Zustand der Mauer und - wegen der hieraus resultierenden Einsturzgefahr - auch durch das bis zur Mauerkrone angefüllte Erdreich wird das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück beeinträchtigt. Die Beklagte ist als Zustandsstörerin zur Beseitigung der Beeinträchtigungen verpflichtet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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