Räumungsschutz alleine zum Zweck der Wohnungssuche ist auch einer Familie mit vier minderjährigen Kindern nicht zu gewähren, da in einem solchen Fall keine unbillige Härte anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Mieterin, die die Wohnung mit vier minderjährigen Kindern - von denen drei eine Schule in Wohnungsnähe besuchten - bewohnte, keine Ersatzwohnung finden. Daher beantragte die Mieterin Räumungsschutz für sechs bis acht Monate.
Das Gericht konnte für die vorliegende Konstellation indes keine unbillige Härte, die einen Räumungsschutz rechtfertigen würde, erkennen.
Allein für die Wohnungssuche kann kein Räumungsschutz gewährt werden, denn dem Vermieter dürfen nicht Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen.
Die gegen die Entscheidung eingereichte sofortige Beschwerde wies das LG Berlin zurück.
Im vorliegenden Fall konnte die Mieterin, die die Wohnung mit vier minderjährigen Kindern - von denen drei eine Schule in Wohnungsnähe besuchten - bewohnte, keine Ersatzwohnung finden. Daher beantragte die Mieterin Räumungsschutz für sechs bis acht Monate.
Das Gericht konnte für die vorliegende Konstellation indes keine unbillige Härte, die einen Räumungsschutz rechtfertigen würde, erkennen.
Allein für die Wohnungssuche kann kein Räumungsschutz gewährt werden, denn dem Vermieter dürfen nicht Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen.
Die gegen die Entscheidung eingereichte sofortige Beschwerde wies das LG Berlin zurück.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 29.08.2019 - Az: 32 M 1816/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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