Vorliegend wurde der Mieter zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt, nachdem er eine Eigenbedarfskündigung erhalten hatte.
Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass der geltend gemachte Eigenbedarf hier nachvollziehbar dargestellt sein muss, allerdings auch geschehen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihre Wohnsituation in einer zweieinhalb Zimmerwohnung mit einem Kind dargelegt, auch sind dezidierte Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Kläger zu 1. und 2. vorgenommen worden, so dass für die Beklagte durchaus nachvollziehbar war, dass hier eine größere Wohnung gesucht wurde, die Beklagten zudem auch Eigentümer des Hauses waren, so dass der Wunsch, in ihrem Eigentum auch zu wohnen, zu berücksichtigen war. Dass darüber hinaus weitere Angaben zu den übrigen Wohnungen in dem streitgegenständlichen Haus erforderlich gewesen wären, wäre möglicherweise wünschenswert gewesen, stellt aber keine zwingende Erfordernis für den geltend gemachten Eigenbedarf dar.
Für den Fall der Kündigung von Wohnraum muss vorrangig der Eigenbedarf für diesen Wohnraum begründet werden. Die Frage, ob in einem Haus weitere Wohnungen zur Verfügung stehen, möglicherweise auch leer sind, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn diese tatsächlich zur Vermietung vorgesehen sind. Dies war allerdings bezüglich der im Erdgeschoss bereits freien Wohnung im streitgegenständlichen Anwesen nicht der Fall. Insoweit haben die Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass diese Wohnung für die weiteren Miteigentümer, die Kläger zu 3. und 4. vorgesehen war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der rechtlichen Wertung ist das Amtsgericht allerdings fehlerhaft davon ausgegangen, dass die am 28.12.2012 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten keine hinreichende Begründung für den geltend gemachten Eigenbedarf enthalte.Dies ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass der geltend gemachte Eigenbedarf hier nachvollziehbar dargestellt sein muss, allerdings auch geschehen. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihre Wohnsituation in einer zweieinhalb Zimmerwohnung mit einem Kind dargelegt, auch sind dezidierte Angaben hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Kläger zu 1. und 2. vorgenommen worden, so dass für die Beklagte durchaus nachvollziehbar war, dass hier eine größere Wohnung gesucht wurde, die Beklagten zudem auch Eigentümer des Hauses waren, so dass der Wunsch, in ihrem Eigentum auch zu wohnen, zu berücksichtigen war. Dass darüber hinaus weitere Angaben zu den übrigen Wohnungen in dem streitgegenständlichen Haus erforderlich gewesen wären, wäre möglicherweise wünschenswert gewesen, stellt aber keine zwingende Erfordernis für den geltend gemachten Eigenbedarf dar.
Für den Fall der Kündigung von Wohnraum muss vorrangig der Eigenbedarf für diesen Wohnraum begründet werden. Die Frage, ob in einem Haus weitere Wohnungen zur Verfügung stehen, möglicherweise auch leer sind, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn diese tatsächlich zur Vermietung vorgesehen sind. Dies war allerdings bezüglich der im Erdgeschoss bereits freien Wohnung im streitgegenständlichen Anwesen nicht der Fall. Insoweit haben die Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass diese Wohnung für die weiteren Miteigentümer, die Kläger zu 3. und 4. vorgesehen war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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