Will der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen, so ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig.
Lässt sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, wer von den beiden Eheleuten nach der Trennung die Wohnung nutzen soll, ist die Eigenbedarfskündigung somit unwirksam. Denn in diesem Fall ist eine Auswahl von zwei Personen möglich.
Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass lediglich eine „Privatnutzung“ angegeben wurde, so dass sich nicht einmal eindeutig ergab, dass überhaupt einer der beiden Eheleute die Wohnung zukünftig nutzen wollte.
Lässt sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, wer von den beiden Eheleuten nach der Trennung die Wohnung nutzen soll, ist die Eigenbedarfskündigung somit unwirksam. Denn in diesem Fall ist eine Auswahl von zwei Personen möglich.
Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass lediglich eine „Privatnutzung“ angegeben wurde, so dass sich nicht einmal eindeutig ergab, dass überhaupt einer der beiden Eheleute die Wohnung zukünftig nutzen wollte.
AG Leonberg, 16.05.2019 - Az: 8 C 34/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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