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Corona und die abgesagte Hochzeit

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit muss dennoch beglichen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20. Juni 2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden.

Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend.

Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten, hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, so dass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.

Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen ist. Dies ist für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich ist insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, liegt beim Mieter.

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestand in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht.

Zwar hatten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führte jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben war. Vielmehr wirken gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage ist daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall griff diese Ausnahme nicht.

Der Kläger hatte nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er hatte den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten haben die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ging, verfolgt. Dies reichte aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


LG München I, 29.04.2021 - Az: 29 O 8772/20

Quelle: PM des LG München I

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