Sieht die Landesverordnung vor, dass lediglich Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen gestattet sind, kann eine Eigentümerversammlung nicht stattfinden.
Die Durchführung der Eigentümerversammlung als „Vollmachtversammlung“ ist jedoch - unabhängig von der vorrangigen Frage ob überhaupt Versammlungen durchgeführt werden können - unzulässig.
Die Durchführung der Eigentümerversammlung als „Vollmachtversammlung“ ist jedoch - unabhängig von der vorrangigen Frage ob überhaupt Versammlungen durchgeführt werden können - unzulässig.
AG Ludwigshafen, 16.03.2021 - Az: 2p C 37/21
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