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Unzumutbare Verschattung des Wohngrundstücks durch Photovoltaikanlage?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, so muss ein Nachbar Verschattungen, die mit einer Photovoltaikanlage einhergehen, hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist dann nicht verletzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4746/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.12.2019 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Im Q.12 in M. anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller höchstwahrscheinlich nicht in seinen subjektiven Rechten aus dem Bauordnungsrecht; insbesondere seien die Vorgaben des Abstandsrechts eingehalten. Höchstwahrscheinlich seien auch keine Rechte des Antragstellers aus dem Bauplanungsrecht verletzt. Dies gelte insbesondere für das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung seien mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück des Antragstellers nicht gegeben. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks des Antragstellers oder zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Der Antragsteller macht geltend, es liege trotz Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor, bei zutreffender Beurteilung sei angesichts einer Firsthöhe des Vorhabens von 10,59 m, einer Traufhöhe von 8,49 m und einer Kubatur von 926 cbm von einer erdrückenden Wirkung auszugehen, er schaue nunmehr auf eine 7 m hohe senkrechte Wand und sei einem Einmauerungseffekt ausgesetzt.

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