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Streit um die Rückbaupflicht von Einbauten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Will ein Vermieter vom ausziehenden Mieter den Rückbau von Einbauten verlangen, so muss er nachweisen können, dass die fraglichen Einbauten auch vom Mieter eingebracht wurden - andernfalls besteht keine mieterseitige Rückbaupflicht.

Beweisschwierigkeiten nach langer Mietzeit und mehrfache Eigentumswechsel rechtfertigen keine Beweislastumkehr.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter nach einer Mietzeit von 55 Jahren vom Mieter verlangt bei Auszug an den Decken angebrachte Holz- und Styroporplatten zu entfernen. Der Mieter weigerte sich, weil der ursprüngliche Eigentümer diese angebracht habe.

Der Vermieter lies die Platten entfernen und wollte die entstandenen Kosten auf dem Klageweg erstattet bekommen, scheiterte aber mit seinem Ansinnen.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter überzeugend dargelegt habe, dass der Einbau vom ursprünglichen Eigentümer erfolgt sei. Es wäre nun Sache des Vermieters gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Dies gelang jedoch nicht, was der Vermieter mit der langen Mietzeit und diversen Eigentümerwechseln rechtfertigen wollte. Dieser Umstand rechtfertigt aber keine Beweislastumkehr.


AG Herne, 24.06.2020 - Az: 5 C 145/19

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