Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nicht umfasst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zu. Denn es wurde keine versicherte Sache i.S.v. Ziffer 1.1.1 (2) der Versicherungsbedingungen beschädigt. Dort ist folgendes geregelt:
(2) Sonstige versicherte Grundstücksbestandteile
Versichert sind außerdem sonstige Bestandteile des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes, und zwar:
- Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern, Hecken),
- Hof- und Gehsteigbefestigungen, ...
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.10.2017 - Az: IV ZR 188/16) darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
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