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Maklervertrag: Einordnung als Vertrag über Dienstleistungen und der Widerruf

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Parteien streiten um eine Provisionsforderung aus einem Maklervertrag.

Der Beklagte wandte sich am 13.04.2012 aufgrund eines Inserates im Internet via online-Formular an die Klägerin. Im Nachgang zu diesem Kontakt schlossen die Parteien am 23.04.2012 einen Maklervertrag ab, der 2 Objekte enthielt - das Eigentumswohnungs-Paket 1 und das Eigentumswohnungs-Paket 2. Vereinbart wurde, dass der Beklagte als Auftraggeber, wenn ein Kaufvertrag über die Objekte der Eigentumswohnungs-Pakete 1 und 2 zustande kommt, eine Käuferprovision an die Klägerin i.H.v. 6 % des Kaufpreises zzgl. MwSt. zu zahlen hat. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Klägerin einen eigenen Anspruch gem. § 328 BGB gegen die Beklagten erhält, der Beklagte insoweit die Provision unter Verzicht auf die Geltendmachung eigener Gegenrechte anerkennt.

Der Beklagte erlangte durch die Klägerin Kenntnis von den benannten Objekten. Die Klägerin übermittelte ihm insofern Bilder, Exposés, Mieterlisten und weitergehende Informationen, wie Betriebskosten- und Mietaufstellungen. Nachdem die Klägerin den Beklagten zum Zwecke der Besichtigung der Objekte einen Terminszeitraum genannt hat und der Beklagte hier mehrere Termine anbot, kam es zu keiner durch die Klägerin veranlassten Besichtigung der benannten Objekte. Sodann bestand zwischen den Parteien im Rahmen des Maklervertrages kein weiterer Kontakt.

Am 09.10.2012 erwarb der Beklagte die benannten Objekte im Rahmen eines Gesamtangebotes, das neben den benannten Objekten 9 weitere Wohnungen umfasste. Der Gesamtpreis betrug 320.000,00 €. Die Objekte des Eigentümerwohnungs-Paketes 1 machten am Gesamtpreis einen Anteil von 85.000,00 € und die des Eigentümerwohnungs-Paketes 2 95.000,00 € aus.

Die Klägerin stellte dem Beklagten für ihre Maklerleistung die Rechnung vom 22.07.2013. Am 29.07.2013 lehnte der Beklagte die Zahlungsaufforderung ab und hat am 19.05.2014 zum 16.06.2014 den Widerruf des Maklervertrages erklärt. Der Widerruf wurde im Klageerwiderungsschriftsatz wiederholt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Kontakt abgebrochen und nach Erhalt der Informationen über die vom Maklervertrag umfassten Objekte eine andere, provisionsfreie Erwerbsmöglichkeit gewählt. Die Klägerin habe die Besichtigungstermine nicht von der vorherigen Abgabe eines Kaufpreisangebotes abhängig gemacht. Der Beklagte habe das Geschäft nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer geschlossen. Der spätere Kauf sei im Hinblick auf die Objekte aus den Eigentumswohnungs-Paketen 1 und 2 wirtschaftlich kongruent. Die Klägerin ist der Ansicht, der spätere Kauf sei kausal durch ihre Maklerleistung bedingt. Ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.852,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der spätere Kauf sei ausschließlich aufgrund der Maklertätigkeit des Zeugen B. getätigt worden. Zudem habe er im Rahmen des Kaufes weitere finanzielle Belastungen übernommen, so dass keine wirtschaftlichen Kongruenz der Geschäfte bestehe. Der Beklagte vertritt des Weiteren, die Maklertätigkeit der Klägerin sei, insbesondere wegen des Ausbleibens einer Besichtigungsmöglichkeit, nicht als wesentlich einzustufen. Die Vertragspassage zum Schuldanerkenntnis sei unwirksame. Der Beklagte habe den Maklervertrag zudem wirksam widerrufen können. Er habe als Verbraucher gehandelt. Über die Möglichkeit des Widerrufs sei er durch die Klägerin nicht belehrt worden.


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LG Leipzig, 13.03.2015 - Az: 04 O 2821/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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