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Eigentümer muss „maroden Schuppen“ vorerst nicht abreißen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

In einem gerichtlichen Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Koblenz dem Antrag eines Eigentümers statt, der sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Abbruchverfügung betreffend seinen maroden Schuppen gewandt hatte. Das Gericht sieht dabei hohe Hürden für die Anordnung des Sofortvollzugs.

Die Landesbauordnung eröffnet den Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich die Möglichkeit, zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes den Abbruch von nicht genutzten, im Verfall befindlichen baulichen Anlagen zu verfügen.

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises bejahte diese Voraussetzungen für einen maroden Schuppen des Antragstellers und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Sie machte dabei u. a. geltend, eine Sanierung des Schuppens sei unwirtschaftlich. Außerdem drohe bei den in den Wintermonaten zu erwartenden Sturmereignissen der Einsturz des Gebäudes.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz gaben dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt.

Ob ein zum Abbruch berechtigender baulicher Missstand vorliege, müsse in dem anhängigen Eilverfahren nicht entschieden werden. Denn der angeordneten Maßnahme fehle die notwendige besondere Eilbedürftigkeit. Der Sofortvollzug komme in Fällen wie dem vorliegenden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, weil er eine endgültige Beseitigung von Bausubstanz zur Folge habe. Diene eine Abbruchverfügung - wie hier - in erster Linie der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, sei zu fordern, dass der Verfallprozess an der baulichen Anlage offensichtlich weit fortgeschritten und irreversibel sei und deren Abbruchwürdigkeit feststehe.

Diese strengen Voraussetzungen erfülle der Schuppen des Antragsstellers nicht. Jedenfalls eine Instandsetzung des Gebäudes sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, nach Aktenlage nicht ausgeschlossen. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte bestehe. Auch die Verwaltungsbehörde habe anlässlich einer Ortsbesichtigung im Jahre 2020 festgestellt, dass sich seit der letzten Kontrolle vor Ort vor zwei Jahren keine Veränderungen an der baulichen Anlage ergeben hätten.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.


VG Koblenz, 01.12.2020 - Az: 4 L 1084/20.KO

Quelle: PM des VG Koblenz

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