Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um die Verbindung einer
Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis i.S. des § 283 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.04.2020 die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gem. § 283a Abs. 1 ZPO die klageweise geltend gemachten und zwischen Rechtshängigkeit und April 2020 fällig gewordene Geldforderungen in Höhe von 1.800 € beantragt.
Dem Antrag des Klägers auf Anordnung einer Sicherheitsleistung war weitgehend stattzugeben.
Der Beklagten bezahlt seit Rechtshängigkeit der Klage den vereinbarten monatlichen Mietzins nicht mehr, wegen behaupteter mangelnder Beheizbarkeit des Objekts, Schimmelbildung in den vermieteten Räumlichkeiten, fehlende kontinuierliche Strom- und Warmwasserversorgung sowie Datennutzung von Telefon und Internet, fehlender Duschmöglichkeiten, fehlenden gesicherten Zugang zur Post, undichter Fenster und einer nicht funktionierenden Klimaanlage und Sprechanlage und unsachgemäßer Verkabelung des Objekts.
Der Beklagte hat auf die vertraglich vereinbarte Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich insgesamt 450,- € seit Rechtshängigkeit der Klage monatlich keine Beträge gezahlt, so dass insgesamt 4 x 500,- € insgesamt 2000,- € offen sind.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19.05.2020 mangels Erfolgsaussichten der Verteidigung und mangels Vorlage der notwendigen Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen.
Vor diesem Hintergrund unter Verweis auf die dortigen Sach - und Rechtsauführungen schätzt das Gericht, gestützt auf die Ausführungen des Klägers, die Erfolgsaussichten der Klage auf die Geldforderungen als hoch im Sinne des § 283a Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein.
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