Eine auf das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft bezogene Bauordnungsverfügung kann nur in den dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG gegen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet werden.
Die Kläger haben neben acht anderen Wohnungseigentümern jeweils zur Hälfte Teileigentum an dem von ihnen bewohnten, 2015/16 von einem Bauträger errichteten Gebäude. In einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Anbau befindet sich die Heizungsanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eine Verwaltung.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte der Bezirksschornsteinfegermeister die Verwaltung auf, die Abgasleitung des Heizungsraums zu erhöhen, und setzte eine Frist bis zum 5. Mai 2016. Vergebens erinnerte der Bezirksschornsteinfegermeister am 19. Mai 2016 an die Mängelbeseitigung. Der Bauträger erklärte am 2. Juni 2016, der Raum sei mit Material eines Wohnungseigentümers verstellt, so dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werden könne.
Am 20. Juli 2016 bat der Bezirksschornsteinfegermeister den Beklagten, seine Aufforderung durchzusetzen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 forderte der Beklagte die Verwaltung auf, die Beseitigung der Mängel bis zum 25. August 2016 nachzuweisen. Ansonsten werde er kostenpflichtig per Bescheid zur Mängelbeseitigung auffordern. Die Verwaltung entgegnete darauf, vergebens habe man den Bauträger zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 9. und 26. September 2016 hörte der Beklagte die seinerzeitigen Wohnungseigentümer, u. a. die Kläger, zu seiner Absicht an, eine bauordnungsrechtliche Verfügung zur Mängelbeseitigung zu erlassen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenbescheid für eine Verfügung zur Beseitigung von Mängeln einer Feuerstätte.Die Kläger haben neben acht anderen Wohnungseigentümern jeweils zur Hälfte Teileigentum an dem von ihnen bewohnten, 2015/16 von einem Bauträger errichteten Gebäude. In einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Anbau befindet sich die Heizungsanlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eine Verwaltung.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte der Bezirksschornsteinfegermeister die Verwaltung auf, die Abgasleitung des Heizungsraums zu erhöhen, und setzte eine Frist bis zum 5. Mai 2016. Vergebens erinnerte der Bezirksschornsteinfegermeister am 19. Mai 2016 an die Mängelbeseitigung. Der Bauträger erklärte am 2. Juni 2016, der Raum sei mit Material eines Wohnungseigentümers verstellt, so dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werden könne.
Am 20. Juli 2016 bat der Bezirksschornsteinfegermeister den Beklagten, seine Aufforderung durchzusetzen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 forderte der Beklagte die Verwaltung auf, die Beseitigung der Mängel bis zum 25. August 2016 nachzuweisen. Ansonsten werde er kostenpflichtig per Bescheid zur Mängelbeseitigung auffordern. Die Verwaltung entgegnete darauf, vergebens habe man den Bauträger zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 9. und 26. September 2016 hörte der Beklagte die seinerzeitigen Wohnungseigentümer, u. a. die Kläger, zu seiner Absicht an, eine bauordnungsrechtliche Verfügung zur Mängelbeseitigung zu erlassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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