Der Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Obliegenheitsregelung in den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen, wobei im Wesentlichen geltendgemacht wurde, dass die Klausel mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei. Die streitgegenständliche Klausel lautet auszugsweise:
„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(…)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“
Die Klausel entspricht nach Auffassung des Senats den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB.
„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
(…)
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“
Die Klausel entspricht nach Auffassung des Senats den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


