Soweit die Vermieterseite sich auf die unter dem Gebäudekomplex vorhandene Tiefgarage als ein wohnwerterhöhendes „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ beruft, bleibt dies erfolglos, wenn die Tiefgarage nur auf der Grundlage eines eigenständig abzuschließenden entgeltlichen Vertrages zugänglich ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ohne eine solche neben den
Mietvertrag tretende Vereinbarung sind die Parkplätze in der Tiefgarage für die Wohnungsmieter mit einer Schranke versperrt. Sie werden dementsprechend nicht vom Vermieter „zur Verfügung gestellt“.
Anderslautende Einschätzungen, wonach ein gesondert erhobenes Entgelt für einen Parkplatz dem Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals generell nicht entgegenstehen soll, weil eine „kostenlose“ Nutzung des Stellplatzes in der Formulierung des Merkmals gerade nicht vorausgesetzt sei (AG Berlin-Schöneberg, 13.04.2018 - Az: 17 C 188/17), hält das Gericht nicht für überzeugend. Gleiches gilt für die Annahme, dass zwar nicht die abstrakte Entgeltpflichtigkeit für das Merkmal erheblich ist, die Wohnwerterhöhung aber eintritt, wenn der Mieter zur Zeit des Zugangs des
Erhöhungsverlangens tatsächlich einen Parkplatz vom Vermieter (durch eigenständigen entgeltlichen Vertrag) angemietet hat, oder ihm jedenfalls erfolglos eine solche Anmietung konkret angeboten worden ist (vgl. LG Berlin, 16.10.2018 - Az:
67 S 150/18).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.