Auch dann, wenn der Vermieter ein (teil)digitales Büro führt, muss er Belege für die Nebenkostenabrechnung im Original vorlegen, da der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege hat.
Dieser Anspruch erstreckt sich zumindest auf die (noch) vorhandenen Originalbelege. Diese muss der Vermieter einzeln benennen und vorlegen. Dies gilt auch für Originalbelege, die nach dem Scannen noch nicht vernichtet worden sind.
Nur dann, wenn der Vermieter tatsächlich nur noch die digitale Form der Belege hat, ist er nicht dazu verpflichtet die Belege in anderer Form vorzulegen.
Dieser Anspruch erstreckt sich zumindest auf die (noch) vorhandenen Originalbelege. Diese muss der Vermieter einzeln benennen und vorlegen. Dies gilt auch für Originalbelege, die nach dem Scannen noch nicht vernichtet worden sind.
Nur dann, wenn der Vermieter tatsächlich nur noch die digitale Form der Belege hat, ist er nicht dazu verpflichtet die Belege in anderer Form vorzulegen.
LG Hamburg, 08.01.2020 - Az: 401 HKO 56/18
ECLI:DE:LGHH:2020:0108.401HKO56.18.00
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