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Ausschluss des Nachbesserungsrechts durch Wahl von Schadensersatz

Mietrecht | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Die Kläger verlangen Schadenersatz wegen Mängeln eines Einfamilienhauses.

Die Parteien schlossen am 19.12.2005 einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses in Hamburg unter Einbeziehung einer Baubeschreibung. Die Beklagte errichtete das Haus. Die Abnahme fand am 16.12.2006 statt. Wegen von ihnen behaupteter Mängel leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Hamburg ein.

Die Parteien hatten einen Sockel von 18 cm oberhalb der Geländeoberfläche vorgesehen, um eine Stufe vor dem Hauseingang anlegen zu können. Bei der Herstellung der Außenanlagen, die von den Klägern veranlasst wurde, ist das Niveau des Geländes etwa in Höhe des Fertigfußbodens des Gebäudes angelegt worden. Eine Abdichtung des Putzes des Wärmedämmverbundsystems ist nicht vorgenommen worden, und es ist auch nicht durch Noppenfolie oder Kies oder ähnliches geschützt worden. Der Putz des Wärmedämmverbundsystems ist bis zu einer Höhe von etwa 70 cm durchfeuchtet. Die Perimeterdämmung reicht bis etwa 16 cm oberhalb des Terrassenbelages. Wegen eines etwaigen Mangels der Perimeterdämmung erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Im Erdgeschoss hat sich im Wohnzimmer und in der Küche der Estrich am Rand um bis zu 9,9 mm gesenkt, so dass ein Spalt zwischen den Bodenfliesen und den Sockelfliesen entstanden ist.

Die Kläger haben zunächst, der Aufstellung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 25.01.2012 folgend, die Zahlung von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 20.100,62 € brutto verlangt. Sie haben dann ihre Klage umgestellt und die Zahlung von 16.942,86 € netto und die Feststellung, dass ihnen auch Umsatzsteuer zu erstatten ist, sowie die Herstellung des Estrichs verlangt. Den Zahlungsantrag haben sie zuletzt auf 21.680,35 € nebst Zinsen erhöht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Landgericht hat unter Verwertung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren und nach Einholung von Ergänzungsgutachten sowie Vernehmung eines Zeugen unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 16.159,05 € nebst Zinsen verurteilt und insoweit die begehrte Feststellung getroffen.

Es hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B die Zahlung von 13.985,08 € netto wegen der Durchfeuchtung des Sockelbereichs des Wärmedämmverbundsystems verlangen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen fehle die Abdichtung des Putzes und die Perimeterdämmung sei nicht 50 cm über die Geländeoberkante geführt worden bzw. 30 cm nach DIN. Dafür seien die Kläger nicht verantwortlich. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Parteien sich darüber geeinigt hätten, die Abdichtung aus dem Leistungsbereich der Beklagten auszunehmen. Die entsprechende Pflicht der Kläger folge nicht bereits aus dem Bauvertrag. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege die Abdichtung in der Verantwortung der Beklagten. Verjährung sei nicht eingetreten, weil nach der Symptomtheorie der Hinweis auf die Durchfeuchtung ausreiche. Ferner hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen Schäden auch gegeben, wenn fachgerecht ein Regenprallstreifen und eine Sickerschicht ausgeführt worden wären.

Dagegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf die Neuherstellung des Estrichs, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit kein Mangel bestehe. Nach den Ausführungen des Instituts für Fußbodenforschung sei eine Absenkung von bis zu 10 mm erlaubt. Selbst bei einem Verstoß gegen die Norm bestehe jedenfalls kein Risiko, weil die Abdichtung der Fuge mit Silikon möglich sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger. Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Absenkung der Ränder des Estrichs von mehr als 6 mm entspreche nicht den Regeln der Technik. Mit der Absenkung sei auch ein Risiko verbunden. Die hinteren Füße der Küchenmöbel berührten den Fußboden nicht mehr. Durch die offene Fuge könne Wasser in den Fußbodenaufbau fließen. Die Fuge mit einer Weite von 9,9 mm könne nicht dauerhaft durch Silikon überbrückt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

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