Das Gericht folgt in der Einordnung der Schneebeseitigungsvertrag als Werkvertrag der umstrittenen unter anderen vom Amtsgericht Schöneberg (mit Zustimmung des LG Berlin: LG Berlin, 21.07.2011 - Az: 57 S 113/11; ebenso AG Spandau, 01.11.2011 - Az: 70 C 73/11 WEG) vertretenen Auffassung. Der insbesondere vom Landgericht Berlin (vgl. LG Berlin, 18.11.2010 - Az: 52 S 67/10; LG Berlin, 22.06.2011 - Az: 85 S 32/11) vertretenen Einordnung als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter kann nicht gefolgt werden.
Denn Sinn und Zweck des Vertrages ist, dass die der Gemeinschaft obliegende Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernommen wird. Geschuldet ist danach nicht nur lediglich die Erbringung einer Tätigkeit. Zwar war es auch Aufgabe des Vertragspartners, die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung zu treffen, ob und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlich sind. Der Schneebeseitigungsvertrag als Reinigungsvertrag ist jedoch primär auf ein bestimmtes Ergebnis, nämlich auf Erzeugung von Sauberkeit durch Beseitigung von verunreinigenden Substanzen und damit auf einen Erfolg ausgerichtet.
Dafür sprachen vorliegend auch die Vertragsbedingungen der Leistungserbringerin. In Nr. 14 heißt es: „Die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber werden dahingehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Lediglich im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen“. Die genannten Gewährleistungsrechte entstammen dem Werkvertragsrecht, mithin ist offenbar auch die Leistungserbringerin von einem Werkvertragscharakter ausgegangen, erst recht durfte die Gemeinschaft von einem vereinbarten Erfolg ausgehen.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 17.02.2012 - Az: 22 C 166/11
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